Die Sache mit den Perkussionshinterladern (Sharps - Galagher - Smith Carbine)

Liebe Schwarzpulverfreunde,

aus gegebenem Anlass möchten wir heute über ein Thema informieren das von derartiger Tragweite ist, dass sich jeder Besitzer eines Perkussionshinterladers damit befassen sollte. Bevor wir jedoch näher auf die o.a. Thematik und Problematik eingehen, möchten wir in Hinblick auf künftige Veröffentlichungen auf unserer Homepage wie folgt ausführen:

Die gesamten von uns in den letzten Jahren errichteten Informations-/Dienstleistungs- und Infrastrukturen sind in Summe mit einem enormen Zeit- und Geldaufwand verbunden. Lassen Sie uns dies anhand von zwei konkreten Beispielen einmal verdeutlichen:

Seit Gründung der SPI wurde allein mit dem zum Zeitpunkt der SPI-Gründung eigens für SPI-Zwecke neu angeschafften SPI-Dienstfahrzeug (Mitsubishi Lancer Combi) bis zum Februar 2011 eine Fahrleistung von nahezu 300.000 (!) km erreicht.  Aber auch an anderer Stelle waren große Investitionen erforderlich: Mehr als 6 Monate (Netto-) Programmierarbeit musste - verteilt über die letzten 8 Jahre - in eine weltweit einsetzbare und somit mehrsprachige Wettkampferfassungs- und Auswertungssoftware investiert werden, mit der - im Bedarfsfall an mehreren beliebigen Standorten z e i t g l e i c h !!!! und weltweit - eine Meisterschaft ausgerichtet werden kann. Allein in den zuvor genannten beiden Fällen "Auto" und "Software" mussten jeweils 5-stellige (!) Investitionssummen vorab erbracht werden, die jetzt - verteilt über mehrere Jahre - erstmal wieder erwirtschaftet werden müssen. Und während die Software der SPI als einmalige Investition künftig noch längere Zeit von Nutzen sein wird, muss das in Hinblick auf Fahrleistung doch sehr beanspruchte Dienstfahrzeug der SPI zunehmend entlastet und in naher Zukunft wohl auch komplett durch ein anderes ersetzt werden.

Es liegt daher in der Natur der Sache, dass all das, was im engeren und weiteren Umfeld der SPI durch die Aktivitäten der SPI an konkretem Nutzen sowie an Informations- und Wissensvorsprung generiert wird, zumindest dort wo uns dieses möglich ist, künftig verstärkt auch nur noch denjenigen zukommen lassen bzw. verfügbar machen, die es mit Ihrem SPI-Jahresbeitrag ermöglicht haben, dass sich ein privatwirtschaftlicher Verband wie die SPI überhaupt am Markt zunächst entwickeln und in Folge auch bestehen bleiben konnte.

Daher bitten wir an dieser Stelle ausdrücklich um Verständnis, dass wir auch künftig einerseits zwar immer wieder auf brisante Themen aufmerksam machen und hierzu auch ausführen -  die mit viel zeitlichem Aufwand in Kooperation mit mehreren Genehmigungsbehörden, Unternehmen, Rechtsanwälten und/oder Ministerien erarbeiteten Lösungen dann aber im geschlossenen Bereich unserer homepage ausschließlich unseren Mitgliedern zukommen lassen werden.

Das Thema, welches wir heute ansprechen wollen ist brandaktuell und dürfte eine nicht unerhebliche Anzahl von Schwarzpulverschützen betreffen: Eben jeden Besitzer eines Perkussionshinterladers, der mit diesem trainieren und an Wettkämpfen oder an Reenactment Veranstaltungen teilnehmen möchte!

Das Thema ist zugleich aber auch ein Beispiel dafür, wie man - mit vertretbarem Aufwand - Probleme im Vorfeld erkennen und in aller Regel dauerhaft und ganz im Sinne des Betroffenen lösen kann! Vorausgesetzt, man ist Mitglied in einem Verband, der seine Mitglieder auf die bestehende bzw. sich ergebende Problematik hinweist und der seinen Mitgliedern darüber hinaus auch gleich einen konkreten Lösungsansatz mit an die Hand gibt !!!

Zum Thema:

Es gibt in unserem schönen Hobby einen Waffentyp, der technisch sowie in waffen- wie sprengstoffrechtlicher Hinsicht eine ganz besondere Position einnimmt: Der Perkussionshinterlader.  Als namentlich bekannte Vertreter dieser Waffengattung seien beispielhaft nachfolgend aufgeführt:

1. Perkussions-Sharps
2. Smith Carbine
3. Galagher

Waffenrechtlich ist der Erwerb und Besitz  (allerdings nicht das Führen!!) dieser Waffen - da Sie vor dem 1. Januar 1871 entwickelt wurden - bei Einhaltung des Alterserfordernisses (vollendetes 18. Lebensjahr!)  durch jedermann, jederzeit und ohne behördliche Erlaubnis möglich.

Dies ist im Waffengesetz aufgeführt und geregelt im Unterabschnitt 2: Erlaubnisfreie Arten des Umgangs:

Abschließend beschrieben ist dieser Waffentyp in Pkt 1.7:

" Einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 01. Januar 1871 entwickelt worden ist."

So weit - so Gut!

Nun will man einen Perkussionssharps aber sicherlich nicht nur kaufen, um Ihn - vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt - nur Zuhause aufzubewahren. Die Mehrzahl der Käufer wird damit auch auf dem Schießsstand schießen wollen - sei es zu Trainingszwecken oder eben auch ganz konkret im Wettkampf auf Meisterschaften oder auf Reenactment Veranstaltungen. Und genau da beginnt jetzt das Problem!

Technisch und somit auch "tatsächlich" (im Sinne des Gesetzes!) handelt es sich bei den o.a. Waffen definitiv um Hinterlader. Bekanntlich wird bei Erlaubnissen nach §27 Sprengstoffgesetz ja wie folgt unterschieden:

1) Vorderlader
2) Wiederlader
3) Böller

Zu diesen 3 Richtungen werden auch jeweils die entsprechenden Sachkundelehrgänge angeboten- oft in Kombination miteinander.

Gehen wir zunächst auf all jene Besitzer eines Perkussionshinterladers ein,  die nur den Vorderlader-Sachkundelehrgang absolviert haben. Die bekommen natürlich Ihre Erlaubnis nach §27 aber der Qualifikation entsprechend nur mit folgender Einschränkung:

"Der Umgang mit Schwarzpulver erstreckt sich nur auf das Laden und Schießen mit Vorderladerwaffen"

Der Wortlaut mag von Behörde zu Behörde leicht variieren - aber im Kern wird der Umgang mit Schwarzpulver in nahezu allen Fällen allein auf Vorderladerwaffen beschränkt sein und genau deshalb haben die Besitzer eines Perkussions-Hinterladers ein großes Problem:

Die Perkussions-Hinterlader sind nunmal keine Vorderlader sondern - wie der Name schon sagt - ganz konkret "Hinterlader".

Also darf ein Erlaubnisinhaber, der nur den Vorderladerlehrgang absolviert hat und dessen Erlaubnis nach §27 auf den Umgang mit Vorderladerwaffen beschränkt ist,  sein Schwarzpulver nicht aus einem Perkussionshinterlader verschießen. Er hat hierzu nunmal - einfach und schlicht - keine behördliche Erlaubnis. Er hat nur die Erlaubnis für den Umgang mit dem Schwarzpulver in Vorderladerwaffen!  Tut er dies dennoch  - egal ob lose oder ob abgefüllt in Papier- oder Messinghülsen - begeht er im Fall der losen Verwendung und ggf. auch bei Verwendung einer Messingladehilfe (so das zuständige Gericht im Fall der Fälle sich an der noch in Kraft zu setzenden Waffenverwaltungsverordnung orientiert, nachdem die Mesinghülse keine Munition im Sinne des Wfafenrechtes, sondern Ladehilfe im Sinne des Sprengstoffgesetzes ist)  einen Straftatbestand.

Wer ohne eine Erlaubnis nach §27 mit Sprengstoff umgeht wird im Übrigen sogar besonders hart bestraft (bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe)

Daher nochmals: Inhaber einer Erlaubnis nach §27, die nur die Erlaubnis haben, Schwarzpulver in Vorderladerwaffen zu verschießen haben definitiv keine Erlaubnis, Schwarzpulver in Hinterladern zu verwenden!!!

Details zum genauen Strafmaß bei Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen bezügl. erforderlichen Erlaubnissen können im Sprengstoffgesetz in Abschnitt VIII nachgelesen werden!

Wer jetzt als Besitzer eines Perkussionshinterladers aber denkt, er wäre aus dem Schneider weil er neben dem Vorderladerlehrgang auch einen Wiederladerlehrgang absolviert hat, liegt - seit Inkrafttreten der neuen Waffenverwaltungsverordnung am 04.11.2011 - möglicherweise ebenfalls daneben.

Nach hiesiger Auffassung und im Übrigen auch der IHK handelt es sich bei den in den Perkussionshinterladern verwendeten Papier- und Messingpatronen definitiv um Munition im Sinne des Waffengesetzes - und zwar exakt gemäß Unterabschnitt 3 (Munition und Geschosse) 1.1 Patronenmunition wenn ein Geschoß gesetzt ist bzw. nach 1.2 Kartuschenmunition, wenn kein Geschoss gesetzt ist.

Das sehen die Verantwortlichen, die den Text der seit 04.11.2011 in Kraft gerterenen Waffenverwaltungsverordnung verfasst haben - also Mitarbeiter des BMI in Berlin - (leider!) nicht so:

Gemäß Anl.I-A1-UA3-1.1 wird durch das BMI im Entwurf der neuen WaffVwV unter dem obigen Bezug und völlig entgegen den gesetzlichen Bestimmungen und Ausführungen des Waffengesetzes bestimmt, dass Adapter mit Ladungen für Kammerladungswaffen (z.Bsp. Gallagher und Sharps), die nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 von der Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz befreit sind,  keine Patronen oder pyrotechnische Munition sind.

Hallo- wo sind wir denn????

Hier wird also in einer Verwaltungsverordnung definitiv geltendes Gesetz wieder aufgehoben bzw. sogar ins völlige Gegenteil umgekehrt bzw. uminterpretiert . Es stellt sich in diesem Kontext im Übrigen schon die Frage, ob hier von den Verantwortlichen nicht sogar ganz offen und mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar wider besseres Wissen (siehe nachfolgend herunterladbares Schreiben der IHK an das BMI vom 21.02.2005)  und somit vorsätzlich bestehendes Gesetz gebeugt wird. Seit dem 04.11.2011 ist diese Verordnung in Kraft!

Wir haben den gesamten Sachverhalt  bereits 2004 mit der für uns zuständigen Industrie und Handelskammer für München und Oberbayern erörtert, die dann Ihrerseits über die Deutsche Industrie und Handelskammer in Ihrem Schreiben vom 21.02.2005 das Bundesinnenministerium über die beschriebene Problematik nebst den Bedenken der Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Munitionseigenschaft ausführlichst informiert hat.  In der am 04.11.2011 in Kraft getretenen Version der WaffVwV ist dies nach all den Jahren immer noch nicht korrigiert. Nun werden mit der aktuell gültigen Waffenverwaltungsverordnung geltende gesetzliche Bestimmungen ganz konkret ausser Kraft gesetzt. Wir verweisen daher nochmals auf die diesbezüglichen Ausführungen der IHK, die mit nachfolgend hinterlegtem Link heruntergeladen werden können.  Ganz offensichtlich wurden die Ausführungen der IHK nicht umgesetzt.

Download Schreiben der IHK an BMI vom 21.02.2005

Mit Inkrafttreten der Waffenverwaltungsverordnung am 04.11.2011 bleibt es dabei, dass auch beim Wiederlader, der eine Messinghülse lädt,  unerlaubterweise Schwarzpulver in einem Hinterlader verwendet wird, weil - nach WaffVwV - es sich bei der Messingladehülse ja nicht um Munition handelt, sondern "nur" um eine Ladehilfe.

Der Vorgang spielt sich also in der inzwischen in Kraft gesetzten WaffVwV ausschließlich im Umfeld des Sprengstoffgesetzes (Umgang mit Explosivstoff) ab und nicht im Umfeld des Waffenrechts (Verschießen von Munition) - auch wenn die Ausführungen in der derzeitigen Fassung der WaffVwV in keinster Weise den gesetzlichen Regelungen des Waffengesetzes entspricht, sondern dieses in einer zentralen Frage einfach aushebelt .

Wir sind heute also schon so weit, dass eindeutig und klar definierte und beschriebene Bestimmungen und Vorgaben eines geltenden Gesetzes mit einer zu diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsverordnung wieder aufgehoben bzw. ausser Kraft gesetzt werden.

Nachdem die Waffenverwaltungsverordnung nebst deren Anlagen das Waffengesetz in wichtigen Fragen auf den Kopf stellt, in Frage stellt oder Bestimmungen komplett ignoriert und umdefiniert, bewegt sich möglicherweise auch der  Inhaber einer Wiederladeerlaubnis nicht mehr innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen - zumindest wenn es nach der Interpretation der WaffVwV vom 04.11.2011 geht. Das hat - möglicherweise - auch weitreichende Konsequenzen in Hinblick auf die Verwendungsbestimmungen der einzelnen Schwarzpulversorten und  Marken:   

So beschreibt zum Beispiel die Verwendungsbestimmungsnummer "1010" die Erlaubnis, Schwarzpulver in Munition verladen zu dürfen. Ist einer Schwarzpulversorte jedoch nur die Nummer "1024" zugeordnet, dann darf dieses Pulver ausschließlich in Munition verladen werden und somit ausdrücklich nicht in Vorderladern verwendet werden, wogegen die "1028" wiederum bestimmt, dass dieses Schwarzpulversorte nur zum Laden von Vorderladern verwendet werden darf - also nicht in Perkussionshinterladern verwendet werden darf.  Selbstverständlich können durch die BAM in Berlin ein und derselben Pulversorte auch mehrere Verwendungsbestimmungsnummern zugeteilt werden. Man sollte also auf dem betreffenden Originalgebinde nachschauen, für welche Verwendungen die gekaufte Pulversorte freigegeben ist. Wenn diese Nummern auf der Verpackung nicht angegeben sind, empfiehlt sich eine Nachfrage beim Pulverhändler oder Pulverhersteller oder ein näheres Studium der im geschlossenen Bereich unserer homepage herunterladbaren und nachfolgend aufgeführten Listen:

Liste von Schwarzpulversorten mit Angabe der jeweiligen Verwendungsbestimmungen

Liste von Schwarzpulverersatzstoffen mit Angabe der jeweiligen Verwendungsbestimmungen

Verwendungsbestimmungen diverser Schwarzpulversorten und Schwarzpulvermarken (Stand: 02/2010)

Es ist also unschwer erkennbar, dass sich Besitzer eines Perkussionshinterladers in einer durchaus komplexen Materie bewegen und es einfach nicht ausreicht, sich nur mit dem Stoff zu beschäftigen, der im Rahmen eines Sachkundelehrgangs vermittelt wird. Bekanntlich schützt Unwissenheit ja nicht vor Strafe und spätestens wenn es auf einer Schießstätte zu einem größeren Schießunfall mit Verletzten kommt und in Folge dann der Staatsanwalt ins Spiel kommt, wird deutlich, welche Konsequenzen eine Nichtbeachtung der gesetzlichen Bestimmungen für denjenigen haben kann, der gemeint hat, dass Ihn derartige komplexe Zusammenhänge nicht interessieren müssten. Im schlimmsten Fall drohen bis zu 5 Jahre Haft!

Dabei ist es gar nicht so schwer, in dieser komplexen Materie schon im Vorfeld  wirksam und nachhaltig Abhilfe zu schaffen und unnötigen Überraschungen vorzubeugen:

Wir haben uns hierzu in mehreren konkreten Fällen betroffener SPI-Mitglieder mit den jeweils regional zuständigen Genehmigungsbehörden in Verbindung gesetzt und gemeinsam mit diesen Behörden eine zielführende Erweiterung sowie Ergänzung der Erlaubnis nach §27 formuliert, die die gesamte Problematik, die sich in Bezug auf Perkussionshinterlader zwingend ergibt und ganz im Sinne der Besitzer von Perkussionshinterladern diese Thematik abschließend und dauerhaft löst.

Diese zielfürenden Formulierungen stellen wir unseren Mitgliedern im geschlossenen Bereich unserer Homepage kostenlos zur Verfügung mit der dringenden Empfehlung, diese umgehend und ohne textliche Veränderungen bei der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde schnellstmöglich nachtragen bzw. ergänzen zu lassen.

All jenen Besitzer eines Perkussionshinterladers, die sich (noch!) nicht für eine Mitgliedschaft in der SPI haben durchringen können (oder wollen!) empehlen wir,  sich bezüglich der zwingend erforderlichen Erweiterung und Ergänzung Ihrer Erlaubnis an Ihren Dachverband zu wenden, an den Sie direkt oder indirekt Beiträge entrichten. Sie werden dann schnell erkennen, wie kompetent, leistungsfähig und kundenfreundlich Ihr bisher favorisierter Verband im Umfeld derart komplexer Themenstellungen tatsächlich ist und ob auf Basis der konkret geleisteten Hilfestellung eine weitere Mitgliedschaft in diesem Verband noch Sinn macht oder ob einmal ernsthaft über einen dortigen Austritt - möglicherweise sogar zugunsten eines Beitritts zur SPI - nachgedacht wird. In Zeiten wie diesen ist es für einen Verband nicht mehr damit getan, lediglich Meisterschaften und Wettkämpfe anzubieten - ein Verband muss sich intensiv mit den gesetzlicehn Gegebenheiten befassen und durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass seine Mitglieder - im Fall der Fälle - nicht wegen Verstößen gegen das Waffen- und/oder Sperngstoffrecht belangt werden können.   

Wer der Ansicht ist, dass er mit seinem Hobby in Summe bei der SPI besser aufgehoben und fachlich betreut ist, kann mit nachstehendem Link die SPI-Beitrittserklärung herunterladen:

Beitrittserklärung (.pdf-file)

Über die weiteren mit einer Mitgliedschaft in der SPI verbundenen Vorteile informieren nachstehend herunterladbare Informationen:

SPI-Vorteile (.pdf-file)

SPI-Flyer (.pdf-file)


Also - nicht zögern, sondern konsequent handeln und:

1. Informationen zur SPI herunterladen und durchlesen

2. Beitrittserklärung ausfüllen und im Original per Post an die SPI senden

3. ab sofort besser im Hobby informiert, optimal haftpflichtversichert sein und in 718 Disziplinen in 5 Leistungsklassen das Hobby an über 60 Standorten aktiver und flexibler leben

Wir freuen uns schon jetzt, Dich bald in unseren Reihen als Neumitglied begrüßen zu können!!

85283 Wolnzach, den 01.01.2012